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Welche Möglichkeiten haben Darlehensgeber?
Ausbleibende oder zu späte Ratenzahlungen sind für Darlehensgeber ärgerlich, denn schlussendlich ist ein Darlehen kein verliehenes und kein geschenktes Geld, wobei die Rückzahlung vertraglich geregelt ist. Darlehen können verschieden ausgestaltet sein, sodass erst einmal bestimmt werden muss, wann ein Verzug eingetreten ist.
Darlehen die monatlich in Raten zurückgezahlt werden können schon in dem Monat bei denen die Zahlungen zu spät kommen (idR. 14 Tage zu spät) in Verzug geraten. Bei endfälligen Darlehen schon bereits ab dem Stichtag der Rückzahlung und wenn das Darlehen ohne Laufzeit vereinbart wurde, hat der Darlehensnehmer nach Erhalt der Kündigung 3 Monate Kündigungsfrist, zu der er das Darlehen zurückzahlen muss.
Kommt der Darlehensnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so ist der jeweils geltende gesetzliche Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Dies ist sowohl bei der Rückzahlung des gesamten Darlehens als auch für jede einzelne Rate zu sehen.
Der Darlehensgeber kann auch das gesamte Darlehen kündigen, sofern die Vermögenslage des Darlehensnehmers sich massiv verschlechtert. In der Regel nach zwei aufeinander folgenden Raten die ausbleiben. Dies sollte allerdings mit Bedacht gewählt werden, da ab einer Kündigung die Verjährungsfrist beginnt. Zum 31.12. nach Ablauf von drei Kalenderjahren muss die offene Forderung dann beglichen sein, sonst verjährt diese. Dies ist auch der Fall, wenn der Darlehensgeber ein Darlehen zurückfordert, welches ohne eine Laufzeit vereinbart wurde.
Fallen einzelne Raten bei einer vereinbarten Ratenzahlung aus, sollte der Darlehensgeber zunächst das Gespräch mit dem Darlehensnehmer suchen, um die Gründe der verspäteten oder ausgefallenen Raten zu erfahren. Bestmöglich einigt sich der Darlehensgeber mit dem Darlehensnehmer zu einer Zahlung der ausefallenen Raten.
Ein Verzug bei der Ratenzahlung tritt bereits 14 Tage nach der Fälligkeit der Rate ein. Ab diesem Zeitpunkt kann der Darlehensgeber einen Verzugszinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.
Wenn zwei aufeinanderfolgende Raten ausfallen, kann der Darlehensgeber das Darlehen vollständig kündigen und den gesamten Darlehensbetrag zurückfordern.
Bei Darlehen mit einer fest vereinbarten Laufzeit ist der Darlehensnehmer dazu verpflichtet das Darlehen inklusive der angelaufenen Zinsen (falls vereinbart) zurückzuzahlen. Ab diesem Tag tritt ein Verzug ein.
Ähnlich ist es auch bei Darlehen ohne eine feste Laufzeit. Hier muss der Darlehensgeber das Darlehen außerordentlich oder ordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate und ist in dieser Zeit vom Darlehensnehmer zurückzuzahlen.
Erfolgt innerhalb der Kündigungsfrist keine Rückzahlung, gerät der Darlehensnehmer in Verzug und ab diesem Zeitpunkt ist der Darlehensgeber berechtigt einen Verzugszinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
Tritt der Verzug ein, hat das sowohl für den Darlehensnehmer als auch den Darlehensgeber Folgen:
Für den Darlehensnehmer bedeutet das, dass ein Verzugszinssatz zusätzlich fällig wird und gegebenenfalls das Darlehen vom Darlehensgeber gekündigt wird. Zudem hat der Darlehensgeber hierdurch die Möglichkeit gerichtlich gegen den Darlehensnehmer vorzugehen.
Für den Darlehensgeber hat der Verzug die Folge, dass eine Verjährungsfrist beginnt. Fällt zum Beispiel eine Rate oder die gesamte Rückzahlung aus, verjährt diese Forderung nach Ablauf von drei Kalenderjahren zum 31.12. Der Darlehensgeber sollte in dieser Frist die Forderung titulieren lassen. Hierzu können Sie sich gerne an unseren Partneranwalt wenden: https://creditwing.one/partneranwalt/
Ein Verzug von einzelnen Raten oder der gesamten Rückzahlung bei Darlehen unter Privatpersonen sind sehr ärgerlich und haben sowohl für den Darlehensnehmer als auch für den Darlehensgeber Folgen. Bei einem Verzug sollten die Vertragsparteien zunächst in einem sachlichen Gespräch klären, warum der Verzug eingetreten ist und der Darlehensgeber sollte sich bei keiner Einigung dringend anwaltlich beraten lassen.
Um Unklarheiten zu vermeiden und klare Regelungen für beide Parteien zu schaffen, ist ein Darlehensvertrag mit klar geregelten Verzugsfolgen sinnvoll.