Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Forderung fällig gewesen wäre. Das kann eine einzelne Rate sein, aber auch die gesamte Forderung des Darlehens.
Fällt zum Beispiel eine einzelne Rate innerhalb der Laufzeit aus und fehlt damit nach Abschluss des Darlehens, verjährt diese einzelne Rate zum 31.12. nach Ablauf von drei Kalenderjahren.
Wenn ein Darlehen endfällig ausgestaltet ist oder gekündigt wurde, beginnt damit die Verjährungsfrist.
ACHTUNG: Wenn Darlehensgeber ein Darlehen zurückfordern – auch mündlich und das belegt werden kann – beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist!