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    Verjährung bei privaten Darlehen

    Wann sind Forderungen aus privaten Darlehen von der Verjährung bedroht?

     

     

    Generell gilt, eine Forderung verjährt nach drei Kalenderjahren zum 31.12. Das bedeutet übertragen, wenn die Rate im Januar 2020 ausgefallen ist, verjährt der Anspruch dieser Forderung für den Darlehensgeber zum 31.12.2023.

     

    Wenn Sie innerhalb der Verjährungsfrist die Forderung vor Gericht titulieren lassen, ist der Titel für die kommenden 30 Jahre gültig.

    Beginn der Verjährungsfrist

    Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Forderung fällig gewesen wäre. Das kann eine einzelne Rate sein, aber auch die gesamte Forderung des Darlehens.

    Fällt zum Beispiel eine einzelne Rate innerhalb der Laufzeit aus und fehlt damit nach Abschluss des Darlehens, verjährt diese einzelne Rate zum 31.12. nach Ablauf von drei Kalenderjahren.

     

    Wenn ein Darlehen endfällig ausgestaltet ist oder gekündigt wurde, beginnt damit die Verjährungsfrist.

     

    ACHTUNG: Wenn Darlehensgeber ein Darlehen zurückfordern – auch mündlich und das belegt werden kann – beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist!

    Titulierung der Forderung – Ausweitung der Verjährung auf 30 Jahre

    Während der Verjährungsfrist ist es ratsam, wenn der Darlehensgeber sich anwaltlich beraten lässt und entweder außergerichtlich mit dem Darlehensnehmer eine Lösung findet. Andernfalls sollten Forderungen aus privaten Darlehen tituliert werden und damit die Forderungsverjährung gestoppt werden.

     

    Nach einem außergerichtlichen Mahnprozess wird hierfür ein gerichtlicher Mahnprozess angestoßen (gerichtlicher Mahnbescheid). Nach der Titulierung hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Titel, welcher 30 Jahre gültig ist.

    Fazit

    Sollten bei dem privaten Darlehen einzelne Raten oder sogar die gesamte Rückzahlung ausfallen, sollten Darlehensgeber sich anwaltlich zu den Handlungsspielräumen und den Risiken beraten lassen. Ist es nicht wahrscheinlich, dass der Darlehensnehmer innerhalb der Verjährungsfrist die offenen Forderungen begleichen kann oder sind bereits vorher alle Möglichkeiten ausgeschöpft, sollte der Darlehensgeber die Forderungen titulieren lassen, um einen Totalverlust entgegen zu wirken.