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    Steuern bei privaten Darlehen

    Mit welchen steuerlichen Auswirkungen müssen Darlehensgeber und -nehmer rechnen?

     

     

    Private Darlehen haben sowohl für den Darlehensgeber als auch für den Darlehensnehmer steuerliche Auswirkungen. Bestmöglich lassen Sie sich zu der Versteuerung von Ihrem Steuerberater beraten.

    Im Folgenden haben wir die grundsätzlichen Auswirkungen kurz zusammengefasst.

    Versteuerung der Zinseinnahmen für den Darlehensgeber

    Die Zinseinnahmen aus privaten Darlehen muss der Darlehensgeber in der Steuererklärung unter Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben.  

    Die Zinserträge unterliegen in der Regel, wie andere Erträge aus Geld­anlagen, der Abgeltung­steuer von 25 Prozent plus Solidaritäts­zuschlag. Falls der Darlehensgeber Kirchenmitglied ist, erhöht sich das noch einmal um die Kirchensteuer.

    Anders als bei Anlagen wie einem Bausparer oder Festgeld, muss der Darlehensgeber hier selbst die Zinserträge in seiner Steuererklärung aufführen.

    Falls dur andere Anlagen noch nicht aufgebraucht, hat der Darlehensgeber aber einen Freibetrag, den sogenannten Sparerpausch­betrag welcher vom Finanzamt abgezogen wird.

    Zinszahlungen abschreiben

    Bei privaten Darlehen können die Zinsen teilweise als Aufwendungen vom Darlehensnehmer, zum Beispiel bei Immobiliendarlehen, abgeschrieben werden. Wenn der Darlehensnehmer das Darlehen für eine Gewerbe aufnimmt, können Zinsen hier ebenfalls geltend gemacht werden.

    Der Darlehensnehmer sollte hierzu dringend den Rat von seinem Steuerberater einholen.

    Vorsicht bei zinslosen oder unterdurchschnittlich verzinsten Darlehen – Schenkungssteuer!

    Gerade bei größeren Darlehen, wenn zum Beispiel aus der Familie ein zinsloses Darlehen für den Erwerb einer Immobilie kommt, sollten die Vertragsparteien sich steuerlich beraten lassen. Das Finanzamt könnte das Darlehen als Schenkung werten. Das würde bedeuten, dass marktübliche Zinsen angenommen werden und die „entgangenen“ Zinsen als Schenkung zu versteuern sind. Zwar gibt es hierbei Steuerfreibeträge (je nach Verwandtschaftsgrad) aber diese können gerade bei größeren Darlehen für den Immobilienerwerb leicht erreicht werden.

    Fazit

    Egal ob ein Darlehen an einen Bekannten oder innerhalb der Familie vergeben wird, verschweigen sollten Darlehensgeber die Zins­erträge in der Steuererklärung nicht. Wer hier nach­träglich auffliegt, riskiert eine Strafe wegen Steuer­hinterziehung. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Steuerberater ausführlich beraten.