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    Der Zinssatz bei privaten Darlehen

    Wie hoch (oder niedrig) dürfen die Zinsen sein?

     

     

    Für alle Darlehen gilt erstmal Zinsfreiheit – der Zinssatz ist also zwischen Kreditnehmer und -geber frei verhandelbar. Der Zinssatz bei Darlehen muss jedoch mit Bedacht gewählt werden. Dabei gibt es zwei wesentliche Dinge zu beachten:

    Zum einen sollten Zinsen vereinbart werden, dass das Darlehen nicht als Schenkung angesehen wird.

    Zum anderen sollte der Zinssatz sich am marktüblichen Zinssatz orientieren, um nicht sittenwidrig zu sein.

    Allgemeines zu Zinsen bei Krediten unter Privatpersonen

    Gerade bei Darlehen an Freunden und Familienmitgliedern stellt sich häufig die Frage, ob und wenn ja, wie viel Zinsen vereinbart werden sollen. Einfach ausgedrückt ist ein Darlehen eine Leistung: Der Kreditgeber stellt dem Kreditnehmer Geld zur Verfügung und erhält dafür eine Gegenleistung – die Zinsen. Wird bei einem Darlehensvertrag nichts zu Zinsen vereinbart, also weder, dass das Darlehen zinslos ist, noch ein expliziter Zinssatz, dann können gegebenenfalls übliche Zinsen vom Kreditgeber verlangt werden.


    Auch wenn das Darlehen explizit ohne Zinsen ausgestaltet werden soll, ist es also notwendig dies in einem Vertrag auch so zu vereinbaren, da in der Regel von einer Verzinsung bei Darlehen ausgegangen wird und das die übliche Praxis ist.


    Der entgegengesetzte Fall sind zu hohe Zinsen – die Konditionen des Darlehens müssen angemessen und marktüblich sein. Insbesondere stark überhöhte Zinsen sind sittenwidrig und können damit laut § 138 BGB nichtig sein. Das Gesetz definiert allerdings nicht exakt, ab wann Zinsen sittenwidrig bzw. überhöht sind. Daher sollte das Darlehen sich am marktüblichen Zins orientieren, welcher von der Deutschen Bundesbank regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht wird.

    Die Untergrenzen

    Da bei einem Darlehen grundsätzlich von einer Verzinsung ausgegangen wird, können Darlehen die zinslos ausgestaltet werden als Schenkung gewertet werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass der Kreditgeber eigentlich marktübliche Zinsen bekommen würde, diese jedoch dem Kreditnehmer erlässt und damit schenkt. Auch Darlehen, die bei der Verzinsung weit unter dem marktüblichen Zinssatz liegen, können als Schenkung schon angesehen werden.

     

    Werden zum Beispiel an einen guten Freund 100 Euro für 5 Jahre zinslos verliehen und der marktübliche Zinssatz beträgt 5 %, würde eine Schenkung von insgesamt 25 Euro erfolgen. Dies ist unproblematisch, da der Freibetrag (pro 10 Jahre) bei nicht Verwandten 20.000 Euro beträgt. Bei 100.000 Euro Darlehensbetrag wären das allerdings schon 25.000 Euro, die als Schenkung angesehen werden. Sowohl der Kreditgeber als auch der Kreditnehmer können dafür vom Finanzamt zur Zahlung einer Schenkungssteuer aufgefordert werden.

     

    Die Freigrenzen bei der Schenkungssteuer sind nach Verwandtschaftsverhältnis definiert und im § 16 ErbStG geregelt. Prüfen Sie also die aktuellen Schenkungssteuer-Freibeträge nach ihrem Verhältnis zueinander und gleichen Sie den Freibetrag mit dem Freibetrag ab, wenn Sie das Darlehen zinslos vereinbaren möchten.

    Die Obergrenzen

    Wie eingehend schon erwähnt muss ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen, insbesondere bei den Zinsen vergeben werden, da das Darlehen sonst als sittenwidrig angesehen werden kann – Stichwort Zinswucher. Da der Gesetzgeber jedoch keinen exakten Zinssatz definiert hat, wie hoch dieser maximal sein darf und zudem der Zinssatz zwischen Kreditgeber und -nehmer frei verhandelt werden darf, hat sich als Maßstab der marktübliche jeweils zum Vertragsabschluss aktuelle Zinssatz der Deutschen Bundesbank durchgesetzt.


    In Abhängigkeit vom Risiko bei dem Darlehen, also wenn das Darlehen zum Beispiel unbesichert ist oder der Kreditnehmer über kein verlässliches Einkommen zu dem Zeitpunkt verfügt, kann der Zinssatz auch höher ausfallen, um das Risiko zu kompensieren, was ebenfalls marktüblich ist. Als Faustregel gilt jedoch, dass der vereinbarte Zinssatz keinesfalls doppelt so hoch, wie der marktübliche Zinssatz der Deutschen Bundesbank sein soll.

    Fazit

    Bei einem Darlehen unter Privatpersonen, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, sollten Sie eine passende Regelung zu den Zinsen treffen. Entweder das Darlehen explizit als zinsloses Darlehen vereinbaren, oder einen marktüblichen Zinssatz festlegen. Sprechen Sie bestmöglich noch einmal mit Ihrem Steuerberater, um nicht unabsichtlich eine Schenkung auszulösen und auch um die Zinserträge in der Steuererklärung anzugeben. Grundsätzlich sollten Darlehen jedoch verzinst werden, da dies eine Leistung ist, welche eine Gegenleistung (Zinszahlung) erwartet.